

Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission: Thüringer AfD scheitert vor Gericht
Im Streit um die Besetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK) im Thüringer Landtag ist die AfD vorerst gerichtlich gescheitert. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof lehnte am Freitag zwei gegen die Konstituierung der PKK gerichtete Eilanträge der AfD-Fraktion ab. (VerfGH 19/25 und VerfGH 20/25)
Der Thüringer Landtag hatte am Anfang April jeweils einen Abgeordneten von CDU und BSW sowie zwei Vertreter der Linksfraktion zu Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission gewählt, die für die Kontrolle des Verfassungsschutzes zuständig ist. Die AfD-Kandidaten lehnte der Landtag ab.
Die vom Verfassungsschutz in Thüringen als erwiesen rechtsextremistisch eingestufte AfD sieht sich dadurch als stärkste Landtagsfraktion und Oppositionspartei in ihren Rechten verletzt. Sie sieht darin einen Verstoß gegen die Verfassung und beantragte deshalb den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um die Konstituierung zu untersagen.
Das lehnte der Verfassungsgerichtshof ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Autonomie des Landtags und die sich aus dem freien Mandat der Abgeordneten ergebende Freiheit der Wahl, hieß es zur Begündung. Er wiege schwerer als der bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung möglicherweise entstehende Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit. Das Verfassungsgericht muss nun noch in der Hauptsache über die Anträge entscheiden.
Im März hatte der Landtag mehrheitlich und gegen die Stimmen der AfD das Wahlverfahren für die Parlamentarische Kontrollkommission geändert. Mitglieder des Geheimdienstgremiums werden danach nicht mehr mit Zweidrittelmehrheit, sondern mit einfacher Mehrheit gewählt. Dadurch soll eine Blockade durch die AfD verhindert werden. Die in Teilen rechtsextremistische Partei ist im Landtag stärkste Fraktion und hat mehr als ein Drittel der Abgeordnetensitze. Damit verfügt sie über eine sogenannte Sperrminorität.
O.Hanisch--VZ